maßnahmen für die kontrollierte und sichere durchführung der veranstaltung
Um die dog fair sicher durchführen zu können, haben wir ein Konzept zum Gesundheitsschutz der AusstellerInnen, BesucherInnen und Mitarbeitenden erstellt. Das sind die Maßnahmen:
Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.
Allgemeine Maßnahmen in der Halle
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Die Halle wird kontinuierlich mit frischer Luft versorgt.
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Es stehen Desinfektionsspender im Eingangsbereich, in den Sanitärbereichen sowie an den Ausstellungsständen bereit.
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Die Informationen zum Infektionsschutz und den sich daraus ableitenden Verhaltensregeln sind in den Räumen als Hinweisschilder abgebildet und hinterlegt.
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Transparente Trennwände aus Kunsstoff werden an den Kassen aufgestellt.
Verhalten auf dem Gelände
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Abstandsregelung
Während des Aufenthaltes in der Halle wird die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen von 1,50 m emfpohlen. -
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht entfällt Aufgrund der 2G Regelung. -
Zutrittsvoraussetzungen
Die Sicherheit und Gesundheit unserer AusstellerInnen und BesucherInnen hat für uns oberste Priorität. Deshalb dürfen an der dog fair nur BesucherInnen teilnehmen, die geimpft oder genesen sind.
Um einen Betrieb ohne Einschränkungen der Besucherzahlen zu ermöglichen, sind in der Halle die 2G-Regeln (Geimpft, Genesen) einzuhalten.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen. -
Geimpfte Personen
Geimpfte Personen müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Der Impfnachweis muss in einer dem § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entsprechenden Form, entweder digital oder analog, erfolgen.
Dies ist z.B. möglich durch:
- den Impfausweis,
- eine Ersatzbestätigung,
- einen Nachweis in der Corona-Warn-App, der Luca App oder der App CovPass. -
Genesene Personen
Genesene Personen benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. -
Vorlage einer Testbescheinigung
Die Person legt der VeranstalterIn bzw. dem Veranstalter eine schriftliche oder digitale Bescheinigung eines negativen Testergebnisses vor, das durch die Durchführung der o.g. Testverfahren erlangt wurde. Diese berechtigt sie an der Teilnahme der Veranstaltung.
Auf der Bescheinigung muss Folgendes vermerkt sein:
- Datum und Uhrzeit des Tests
- Name der getesteten Person
- Ort, Institution und verantwortliche Person, die die Testung durchgeführt hat.
Ausgenommen von der Testpflicht sind:
- Kinder bis einschließlich fünf Jahre, Kindergartenkinder und Kinder, die noch nicht eingeschult sind
- Schülerinnen und Schüler bis 11 Jahre, die an den regelmäßigen Testungen der Schulen teilnehmen, sofern sie asymptomatisch sind. Für Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahre gilt die gleiche Regelung wie für Erwachsene.
- Der Nachweis erfolgt hier im Zweifel durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie etwa durch den Kinderreisepass oder Schülerausweis.
Information und Kontrolle
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Bereits im Vorfeld der Veranstaltung werden sämtliche Veranstaltungsteilnehmende über die Hygiene- und Schutzmaßnahmen informiert.
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In der Halle wird in geeigneter Form auf die Maßnahmen verwiesen
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Den Veranstaltungsteilnehmenden empfehlen wir, die Luca-App und zusätzlich die Corona-Warn-App des Bundes zu nutzen.
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Das Zutritts- und Teilnahmeverbot gilt für:
- BesucherInnen, die weder eine Impfdokumentation noch einen Nachweis einer bestätigten Infektion vorlegen,
- Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern.
Catering
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Die Einhaltung der jeweils geltenden Regeln zu Catering wird durch eine räumliche Entzerrung des gastronomischen Angebots, z.B. durch Nutzung von Außenbereichen, Bereitstellung von To-Go- Angeboten, Einrichtung von ausgewiesenen Zonen für den Verzehr von Lebensmitteln (Tische mit Bestuhlung), gewährleistet.
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Zum Verzehr von Lebensmitteln auf dem Gelände sind die Abstandsregeln zu beachten.
In der Halle
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Die Gänge (≥ 3 Meter) zwischen den Messeständen werden zu der gleichzeitig erwartenden Personenanzahl ausgelegt.
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Bei Bedarf (z. B. Direktverkauf zum Gangbereich) ist die Wahl der Gangbreite so zu wählen, dass die Schutz- und Wartezonen entlang der Stände eingehalten werden.
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Die folgenden „Maßnahmen am Messe-/Ausstellungsstand“ sind Teil des Hygienekonzepts der dog fair und beruhen auf den aktuell geltenden Anforderungen, insbesondere den Hygienevorgaben der Corona-Verordnung des Landes Bayern. Es wird empfohlen, die Vorgaben als Mindestanforderung für Ihren Messeauftritt zu betrachten.
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Es muss eine verantwortliche und jederzeit (gültig für Auf- und Abbauzeiten sowie Ausstelleröffnungszeiten) ansprechbare Person mit mobilen Kontaktdaten an die Veranstaltungsleitung benannt werden.
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Standbauplanung/Standbaukonzepte müssen der gültigen Corona-Verordnung des Landes Bayern hinsichtlichder Abstands- und Hygieneregeln entsprechen.
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Es wird empfohlen einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten und zu beachten.
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Für Produktpräsentationen und Vorträge muss innerhalb des Standes ausreichend Freifläche für die BesucherInnen vorgehalten werden.
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Bei Direktverkauf vom Stand in die Gänge muss bei der Platzierung von Theken und Vitrinen darauf geachtet werden, dass entlang der Verkaufsfläche genügend Warte- und Schutzzonen ausgewiesen sind. Dies kann durch entsprechend breite Gänge bzw. Einrücken der Theken und Vitrinen in den Stand erfolgen.
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Um die aktuellen Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten, ist bei der Planung auf ausreichenden Mindestabstand um die Exponate zu achten. Bei Bedarf kann der Mindestabstand auch markiert werden.
Hygienemaßnahmen
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Auf- und Abbauzeiten sind ggf. den Bedürfnissen anzupassen, da die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregelungen zu Verzögerungen im Auf- und Abbau führen können.
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Für alle weiteren Maßnahmen siehe hierzu auch im Hygienekonzept unter Allgemeine Hygienemaßnahmen auf dem Messegelände.
